Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen
nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet
die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig,
auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis
zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht
in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit
anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers/der Ferienwohnung
hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer
4 errechneten Betrag zu bezahlen.
Die Nichterfüllung des Vertrages berechtigt den Geschädigten
zu einer Schadenersatzforderung. Nach der Rechtsprechung der
Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers von 80-100% des
vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung,
von 80% bei Übernachtung mit Frühstück, von 70%
bei Übernachtung mit Halbpension bzw. 60% bei Vollpension
als richtig. Der Betriebsort des Gastgebers ist ausschließlicher
Gerichtsstand.
Der Gastgeber hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistung
vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht
an den eingebrachten Sachen des Gastes.